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Medizinalcannabis · Wissen

Medizinalcannabis international: Abkommen, Rechtslage und Reisen

Zuletzt aktualisiert: 3. Juli 2026 · Autor: Johann Matz

Medizinisches Cannabis ist heute in vielen Ländern verfügbar, doch die Regeln unterscheiden sich stark. Den Rahmen setzen drei internationale UN-Abkommen; wie er umgesetzt wird, entscheidet jedes Land selbst. Dieser Beitrag erklärt die Abkommen, die UN-Entscheidung von 2020 und, besonders wichtig für Patientinnen und Patienten, was beim Reisen gilt. Stand: Juli 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei UN-Übereinkommen (1961, 1971, 1988) bilden den internationalen Rahmen. Grundsatz: Anwendung nur zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken.
  • Am 2. Dezember 2020 strich die UN-Kommission (CND) Cannabis aus der strengsten Kategorie (Anhang IV) des Abkommens von 1961, ein Signal der Anerkennung, aber keine allgemeine Lockerung.
  • Die konkrete Rechtslage unterscheidet sich von Land zu Land und ändert sich immer wieder.
  • Reisen im Schengen-Raum (bis 30 Tage): mit einer Schengen-Bescheinigung (Artikel 75), die eine Behörde beglaubigt.
  • Andere Länder: keine einheitliche Regel, vor der Reise die Bestimmungen des Ziellandes prüfen; manche verbieten die Einfuhr.
  • Dieser Text informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung.

Die drei internationalen Abkommen der UN

Palast der Nationen in Genf, europäischer Sitz der Vereinten Nationen.
Palast der Nationen in Genf, europäischer Sitz der Vereinten Nationen. Den Rahmen für den Umgang mit Cannabis setzen drei UN-Übereinkommen. Foto: Vassil, Wikimedia Commons, CC0.

Grundlage für den legalen medizinischen Einsatz von Cannabis sind drei Übereinkommen der Vereinten Nationen aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts:

  • Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen (1961): Hier ist Cannabis international erfasst und in den Anhängen gelistet.
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen (1971): Hier ist, etwas überraschend, der Hauptwirkstoff THC (Dronabinol) aufgeführt.
  • Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr (1988): Es richtet sich vor allem gegen den illegalen Handel und spielt für den medizinischen Einsatz eine untergeordnete Rolle.

Der oberste Grundsatz dieser Abkommen: Die Anwendung solcher Stoffe, und damit auch von Cannabis, ist auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke begrenzt. Zur Überwachung berichten die Staaten regelmäßig an ein internationales Kontrollgremium; in Deutschland übernimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die zuständige Rolle.

1961Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen (Cannabis)1971Übereinkommen der Vereinten Nationen (THC)1988Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr2017Deutschland: Cannabis wird verordnungsfähig2020UN streichen Cannabis aus Anhang IV2024Deutschland: verschreibungspflichtiges Arzneimittel
Abb.: Wichtige Stationen, von den UN-Abkommen bis zum heutigen Status in Deutschland.

2020: Die UN erkennen den medizinischen Nutzen an

Vienna International Centre in Wien, Sitz des UNODC.
Vienna International Centre in Wien, Sitz des UNODC. Dort tagt die UN-Kommission (CND), die am 2. Dezember 2020 über die Einstufung von Cannabis entschied. Foto: Dimitry Anikin, Good Free Photos, CC0/Public Domain.

Lange stand Cannabis im Abkommen von 1961 zusätzlich in Anhang IV, der strengsten Kategorie, die Stoffen mit besonders hohem Risiko und geringem therapeutischem Wert vorbehalten ist (dort finden sich etwa bestimmte Opioide wie Heroin). Auf Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) prüfte die zuständige UN-Kommission (Commission on Narcotic Drugs, CND) diese Einordnung.

Am 2. Dezember 2020 fiel die Entscheidung, denkbar knapp mit 27 zu 25 Stimmen bei einer Enthaltung: Cannabis und Cannabisharz wurden aus Anhang IV gestrichen, blieben aber in Anhang I und damit weiterhin international kontrolliert. Das Kontrollniveau wurde also nicht insgesamt gesenkt; vielmehr wurde erstmals auf internationaler Ebene der medizinische Nutzen anerkannt. Weitere, weitergehende WHO-Empfehlungen lehnte die Kommission ab.

Warum die Rechtslage von Land zu Land so verschieden ist

Für Arzneimittel gibt es in der EU eine gemeinsame Grundlage (die EU-Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG). Eine vergleichbar einheitliche Regelung für die Kontrolle von Cannabis und ähnlichen kontrollierten Substanzen gibt es auf europäischer Ebene jedoch nicht, dieser Bereich bleibt nationale Sache. Genau daraus ergeben sich die großen Unterschiede: Jedes Land entscheidet selbst, ob und wie es medizinisches Cannabis zulässt, welche Ärztinnen und Ärzte es verordnen dürfen und über welche Wege Patientinnen und Patienten versorgt werden.

Viele Staaten haben in den letzten Jahren einen Zugang geschaffen, Vorreiter waren etwa die Niederlande, Kanada, Israel und Australien. Die Ausgestaltung reicht von eng begrenzten Programmen bis zu vergleichsweise offenen Regelungen. Weil sich diese Vorschriften laufend ändern, verzichtet dieser Beitrag bewusst auf tagesaktuelle Länderlisten. Für eine konkrete Reise gilt: die Regeln des Ziellandes stets aktuell prüfen.

Reisen mit medizinischem Cannabis: Was gilt?

Das ist die Frage, die Patientinnen und Patienten am häufigsten stellen. Die Antwort hängt davon ab, wohin die Reise geht.

Reise mit Cannabis-ArzneiSchengen-RaumEuropa · bis 30 TageMit beglaubigter Schengen- Bescheinigung (Artikel 75) Ärztin/Arzt füllt sie aus, die Behörde beglaubigt sie Höchstens 30 Tage · je Arznei eine EU ist nicht gleich SchengenZypern/Irland gesondert prüfen!Andere LänderStreng geregeltEinfuhr oft verboten Deutsches Rezept gilt dort nicht Rechtliche Folgen möglich (Geld, Haft) Immer vorab informieren: Botschaft/Konsulat des Ziellandes Mitnahme nur nach Prüfung
Abb.: Grundorientierung für Reisen, im Schengen-Raum (Europa) mit beglaubigter Bescheinigung, in anderen Ländern oft streng geregelt. Verbindlich sind stets die aktuellen Vorgaben der Länder und Behörden.

Innerhalb des Schengen-Raums

Für Reisen bis zu 30 Tagen in einen Schengen-Staat können ärztlich verschriebene Cannabisarzneimittel mitgeführt werden, wenn eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens („Schengen-Bescheinigung") vorliegt. Die behandelnde Ärztin oder der Arzt füllt sie aus; anschließend muss sie die oberste Landesgesundheitsbehörde (oder eine beauftragte Stelle) vor Reisebeginn beglaubigen. Die Bescheinigung gilt für höchstens 30 Tage, und für jedes einzelne Arzneimittel ist eine eigene Bescheinigung erforderlich. Das Formular stellt das BfArM bereit.

Wichtig: Der Schengen-Raum ist nicht deckungsgleich mit der EU. Zu ihm zählen derzeit 29 Staaten, 25 EU-Länder sowie die vier Nicht-EU-Länder Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein; Bulgarien und Rumänien gehören seit Januar 2025 vollständig dazu. Sonderfälle sind Zypern (die Binnengrenzkontrollen sind noch nicht vollständig aufgehoben) und Irland (Opt-out mit eigenen Grenzregeln); Nicht-EU-Schengen-Staaten wie die Schweiz können zudem eigene Einfuhrregeln für Arzneimittel haben. Ein deutsches Rezept allein genügt für die Reise nicht.

Denken Sie auch an Zwischenstopps und Durchreisen: Berührt eine Reise, etwa bei einer Zwischenlandung oder auf einer Kreuzfahrt, ein Land außerhalb des Schengen-Raums, gelten dort dessen eigene Regeln. Die Papiere sollten die gesamte Strecke abdecken.

In Länder außerhalb des Schengen-Raums

Hier gibt es keine einheitliche Lösung. Manche Länder erlauben die Einreise mit einem ärztlichen Attest und einer Bestätigung der zuständigen Behörde, andere verbieten die Einfuhr vollständig, auch mit ärztlicher Verschreibung. Verstöße können im Ausland empfindlich bestraft werden. Deshalb gilt: Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Reise bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes über die dort geltenden Bestimmungen. Ein aussagekräftiges, möglichst englischsprachiges ärztliches Attest ist sinnvoll.

Der Grund für die Vorsicht: In vielen Ländern wird Cannabis, anders als in Deutschland, weiterhin als verbotene oder streng kontrollierte Substanz eingestuft. Eine deutsche Verschreibung oder die Schengen-Bescheinigung zählen dort nicht. Besonders streng sind unter anderem Japan, Südkorea, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate: Schon kleinste Mengen können zu Beschlagnahme, hohen Geldstrafen, Ausweisung oder Haft führen. Verzichten Sie im Zweifel besser ganz auf die Mitnahme und besprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, wie sich die Therapie für die Reisezeit anpassen lässt. Länderinformationen und Kontakte zu diplomatischen Vertretungen bietet das Auswärtige Amt.

Praktische Punkte

  • Bescheinigung rechtzeitig beantragen und beglaubigen lassen, das braucht Vorlauf.
  • Nur die Menge für den Eigenbedarf der Reise mitführen.
  • Arzneimittel in der Originalverpackung transportieren, zusammen mit der Verschreibung.
  • Dokumente griffbereit halten (Bescheinigung, Attest, Verschreibung).
  • Bei Zwischenstopps in Nicht-Schengen-Ländern die dortigen Regeln vorab klären.
  • Bei Kontrollen Dokumente und Arzneimittel transparent vorzeigen, nichts verstecken.
  • Die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln liegt bei der reisenden Person.

Schengen-Raum und andere Länder im Vergleich

Die folgende Übersicht ist bewusst vereinfacht und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

AspektSchengen-RaumAndere Länder
GrundlageArtikel 75 SDÜnationales Recht des Ziellandes
DokumentSchengen-Bescheinigung, je Arzneimittel eineärztliches Attest, möglichst mehrsprachig
Beglaubigungdurch die oberste Landesgesundheitsbehördeje nach Land unterschiedlich
Dauerhöchstens 30 Tageje nach Land unterschiedlich
Vorab-PrüfungFormular und Behörde über das BfArMRechtslage über Botschaft / Auswärtiges Amt
Risikoüberschaubar bei korrekten PapierenEinfuhr teils verboten, rechtliche Folgen möglich

Faktenbox: Wichtige Eckpunkte

  • 1961: Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen, Cannabis international kontrolliert.
  • 1971: Übereinkommen der Vereinten Nationen, THC (Dronabinol) gelistet.
  • 1988: Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr.
  • 2. Dezember 2020: UN-Kommission (CND) streicht Cannabis aus Anhang IV (27:25 Stimmen).
  • Schengen-Reise ≤ 30 Tage: Bescheinigung nach Artikel 75, von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigt.
  • Seit 1. April 2024: in Deutschland verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist medizinisches Cannabis international einheitlich geregelt?

Nein. Die drei UN-Übereinkommen geben nur einen Rahmen vor, die Anwendung ist auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke begrenzt. Wie ein Land dies umsetzt, entscheidet es selbst. Deshalb unterscheiden sich die Regeln von Land zu Land stark und ändern sich immer wieder.

Was hat die UN-Entscheidung von 2020 verändert?

Am 2. Dezember 2020 strich die UN-Kommission (CND) Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV des Übereinkommens von 1961, der strengsten Kategorie. Cannabis blieb aber in Anhang I und damit international kontrolliert. Die Entscheidung erkannte erstmals den medizinischen Nutzen an, senkte das Kontrollniveau insgesamt aber nicht.

Darf ich mein medizinisches Cannabis mit ins Ausland nehmen?

Das hängt vom Zielland ab. Innerhalb des Schengen-Raums ist die Mitnahme für Reisen bis zu 30 Tagen mit einer Schengen-Bescheinigung möglich. Für andere Länder gibt es keine einheitliche Regel; manche verbieten die Einfuhr ganz. Prüfen Sie die Bestimmungen des Ziellandes immer vor der Reise.

In welchen Ländern ist besondere Vorsicht geboten?

In vielen Ländern gilt Cannabis weiterhin als verbotene oder streng kontrollierte Substanz und wird streng geahndet. Besonders streng sind unter anderem Japan, Südkorea, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate, schon kleinste Mengen können zu Beschlagnahme, Geldstrafe oder Haft führen. Im Zweifel besser auf die Mitnahme verzichten.

Was ist die Schengen-Bescheinigung?

Eine amtliche Reisebescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die behandelnde Ärztin oder der Arzt füllt sie aus; anschließend beglaubigt sie die oberste Landesgesundheitsbehörde. Sie gilt für höchstens 30 Tage, und für jedes Arzneimittel ist eine eigene Bescheinigung nötig.

Gilt seit 2024 in Deutschland etwas Besonderes für Reisen?

Seit dem 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis in Deutschland nach dem Medizinal-Cannabisgesetz geregelt und als verschreibungspflichtiges Arzneimittel abgegeben. Wegen der internationalen Übereinkommen wird für Reisen dennoch in der Regel weiterhin eine amtliche Reisebescheinigung benötigt.

Was sollte ich vor einer Reise beachten?

Beantragen Sie die Bescheinigung rechtzeitig und lassen Sie sie beglaubigen. Führen Sie nur die Menge für den Eigenbedarf mit, in Originalverpackung, zusammen mit der Verschreibung. Prüfen Sie die Regeln des Ziellandes über dessen Botschaft oder Konsulat. Im Zweifel fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Apotheke.

Fazit

Eine Reise mit medizinischem Cannabis ist möglich, verlangt aber Vorbereitung. Im Schengen-Raum ist die beglaubigte Schengen-Bescheinigung der Schlüssel; außerhalb entscheidet das Recht des Ziellandes, und das kann sehr streng sein. Wer früh plant, die Papiere ordnet und die Rechtslage rechtzeitig prüft, reduziert rechtliche Risiken. Im Zweifel hilft ein Gespräch mit der Apotheke oder der Arztpraxis. Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung.


Wichtiger Hinweis. Dieser Beitrag dient der allgemeinen, redaktionellen Information zu den internationalen Rahmenbedingungen und zum Reisen mit medizinischem Cannabis. Er ersetzt keine medizinische oder rechtliche Beratung und stellt keine Handlungsempfehlung dar. Rechtslagen ändern sich; für eine konkrete Reise sind allein die aktuellen Vorgaben der beteiligten Länder und Behörden maßgeblich, erkundigen Sie sich rechtzeitig, unter anderem beim BfArM sowie bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes. Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und wird über eine Apotheke auf ärztliche Verordnung abgegeben. Fragen zu einer möglichen Behandlung besprechen Sie bitte mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bzw. Ihrer Apotheke. Inhaltlicher Stand: Juli 2026; geplante Änderungen können sich auswirken. Verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Johann Matz, Inhaber & verantwortlicher Apotheker (canthera.de/ueber-uns).

Quellen

Stand: Juli 2026

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